FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, StromStG § 4 Erlaubnis | Haufe (2025)

I. Allgemeines; Abgrenzungsfragen; Zweck der Vorschrift

Rz. 1

Die Erlaubnis nach §4 Abs.1 StromStG ist Gegenstand eines Verwaltungsakts i.S.d. §118 AO, der sich an den Versorger (§2 Nr.1 StromStG) mit Sitz im Steuergebiet (§1 Abs.1 S.2 StromStG) oder an den Eigenerzeuger (§2 Nr.2 StromStG), der Strom zum Selbstverbrauch entnehmen will oder an einen Letztverbraucher, der Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets beziehen will, richtet. Dieser begünstigende Verwaltungsakt (Erteilung der Erlaubnis) wird von der örtlich zuständigen Zollbehörde auf Antrag erlassen.

Das Antragserfordernis setzt voraus, dass der Antragsteller die Erforderlichkeit der Erlaubnis erkannt haben muss.

Die Erlaubnis nach §4 Abs.1 StromStG soll der Zollverwaltung ermöglichen, den Inhaber danach zu überwachen, ob er seinen stromsteuerrechtlichen Pflichten vollumfänglich und zutreffend nachkommt. Laut Schröer-Schallenberg (in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, StromStG, zu §4 Rn.1) handelt es sich bei der Erlaubnis um eine Maßnahme der Steueraufsicht.

Im Fokus steht dabei die Steuerschuldnerschaft

a) des Versorgers nach den in §5 Abs.1 S.1 StromStG geregelten Stromsteuerentstehungstatbeständen,

b) des Eigenerzeugers nach dem in §5 Abs.1 S.2 StromStG geregelten Stromsteuerentstehungstatbestand und

c) des Letztverbrauchers nach dem in §7 StromStG geregelten Stromsteuerentstehungstatbestand.

Basierend auf §11 Nr.5 StromStG hat der Verordnungsgeber, das Bundesministerium der Finanzen, von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht, zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erteilen und das Erlöschen der Erlaubnis nach §4 StromStG, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der Sicherheitsleistung näher zu regeln.

Ausführungsvorschriften zum Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach §4 Abs.1 StromStG enthält §2 StromStV.

Ausführungsvorschriften zu Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis enthält §3 StromStV.

Ausführungsvorschriften zu den Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers enthält §4 StromStV.

Rz. 2

Einzig der Eigenerzeuger bedarf nicht einer Erlaubnis, soweit der von ihm erzeugte und selbst verbrauchte Strom von der Steuer befreit oder er bereits Inhaber einer Erlaubnis als Versorger ist. Die Steuerbefreiungstatbestände, die das Erfordernis einer Erlaubnis als Eigenerzeuger ausschließen, führt Abs.1 S.2 abschließend auf. Die Norm wurde zuletzt geändert m.W.v. 1.1.2023 durch das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs vom 19.12.2022 (BGBl 2022I, 2483).

Ist der erzeugte und selbst verbrauchte Strom nach §9 Abs.1 Nr.3 Buchst.a, nach Nr.4, nach Nr.5 oder nach Nr.6 StromStG von der Steuer befreit, wird eine Eigenerzeuger-Erlaubnis nicht erteilt.

Versorger und erlaubnispflichtiger Letztverbraucher müssen ohne Ausnahme eine Erlaubnis nach §4 Abs.1 StromStG beantragen.

Fehlt es an einer Erlaubnis, entfallen weder die stromsteuerrechtliche Zuordnung als Versorger/Eigenerzeuger erlaubnispflichtiger Letztverbraucher noch etwaige Pflichten als Steuerschuldner.

Wird eine Erlaubnis nicht beantragt, handelt es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. §14 Abs.1 mit §11 Nr.13 Buchst.a bis c oder d StromStG i.V.m. §20 StromStV mit §381 Abs.1 Nr.1 AO.

Wer sein Erlaubniserfordernis nicht erkennt oder dem nicht nachgeht, wird möglicherweise auch die damit einhergehenden Pflichten als Versorger, Eigenerzeuger oder erlaubnispflichtiger Letztverbraucher verkennen. Solche Pflichtverstöße werden im Katalog der Ordnungswidrigkeiten des §20 StromStV aufgegriffen.

„§20 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinn des §381 Absatz1 Nummer1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen §2 Absatz3, §3 Absatz7 Satz1, auch in Verbindung mit §3 Absatz7 Satz2, jeweils auch in Verbindung mit §9 Absatz2, §4 Absatz4, auch in Verbindung mit §4 Absatz7 oder §13a Absatz3 Satz2, entgegen §4 Absatz5 Satz2, entgegen §11 Absatz4 oder entgegen §11 Absatz5 Satz2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen §4 Absatz2 Satz1, auch in Verbindung mit §4 Absatz8 Satz1 oder §13a Absatz3 Satz2, entgegen §11 Absatz2 Satz1 oder entgegen §17c Absatz4 Satz1, auch in Verbindung mit §19 Absatz4 Satz1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2a. entgegen §4 Absatz2 Satz5 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen §4 Absatz5 Satz1 oder entgegen §11 Absatz5 Satz1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,

4. entgegen §4 Absatz6 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,

4a. entgegen §4 Absatz7 Satz1, auch in Verbindung mit §4 Absatz8, eine Steuerbegünstigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weis...

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